§ 3 Abs 1 KEG:
Zur Einleitung eines Aufgebotsverfahrens ist nur berechtigt, wer ein Recht aus oder auf Grund der Urkunde geltend machen kann oder sonst ein rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung hat. Aus dem Zweck der Kraftloserklärung folgt, daß sie nur solchen Parteien zu gewähren ist, die Anspruch auf den Besitz der Urkunde haben.