§ 1 Abs 6 Z 4 IESG:
Der Anspruchsausschluß der wesentlichen Beteiligung an einer juristischen Person greift bereits dann Platz, wenn die bloße Möglichkeit besteht, entsprechenden Einfluß auszuüben. Auf die tatsächliche Ausübung dieses Einflusses kommt es nicht an.