b) Art 175 und 176 EG-V; VO (EWG) Nr 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs:
EuG 17. 2. 1998, Rs T-105/96 (Pharos SA)
Ein Antrag der Kl auf Aufnahme ihres Erzeugnisses in den Anh II der RL 2377/90 mit dem „Verzeichnis der Stoffe, für die keine Höchstmengen für Rückstände gelten“, wurde nach zweimaliger Befassung des Ausschusses für Tierarzneimittel erst nach 11 Monaten von der Kom an den Rat weitergeleitet. Inzwischen hatte sie Untätigkeits- und Schadenersatzklage erhoben, worüber das EuG zu Recht erkannte: