Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
- der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen durch Deutschland mit Urteil C-83/97 vom 11. Dezember 1997 fest. Dieses Urteil gab einmal mehr Anlaß zur Feststellung, daß eine Beachtung der Vorgaben der RL durch die Verwaltungsbehörden nicht als Umsetzungsmaßnahme ausreicht, da eine Verwaltungsübung jederzeit geändert werden kann und auch dem Bürger nicht gehörig kundgemacht wurde