Der EuGH stellte folgende Vertragsverletzungen fest:
- der RL 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer durch Italien mit Urteil C-225/96 vom 4. Dezember 1997 fest: Art 4 verpflichtet zur Bezeichnung der Muschelgewässer, es steht somit nicht im Ermessen des MS, ggf keine derartigen Gewässer zu bezeichnen. Wenn die italienische Umsetzungsgesetzgebung diese Aufgabe den Gebietskörperschaften überträgt und nicht alle (nur 11 von 15, die etwas mehr als die Hälfte des Staatsgebietes ausmachen) dieser Aufgabe nachkommen, liegt ein Vertragsverstoß vor