Der EuGH stellte die Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen fest:
EuGH 29. 5. 1997, Rs C-357/96
der RL 94/15/EG zur Anpassung der RL 90/220/EWG betreffend die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Mikroorganismen an den technischen Fortschritt durch Belgien
