Der EuGH stellte die Nichtumsetzung innerhalb der vorgeschriebenen Fristen fest:
EuGH 29. 5. 1997, Rs C-311/96
der RL 93/38/EWG zur Koordinierung der Auftragsvergabe im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Fernmeldebereich durch Frankreich
