§ 360 Abs 1 GewO 1994: In der Verfahrensanordnung sind nicht bereits die Maßnahmen, wohl aber der Sollzustand und zwar so hinreichend konkret zu beschreiben, daß kein Zweifel daran bestehen kann, welches Ergebnis der Adressat (hier Anlageninhaber) innerhalb der gesetzten Frist zu bewirken hat.
VwGH 16. 7. 1996, 96/04/0062