§§ 3 Abs 2, 32 Abs 1 AWG: § 32 Abs 1 unterscheidet zwischen Problemstoffen und Altölen einerseits und „anderen Abfällen“ andererseits. Der Begriff „andere Abfälle“ umfaßt auch nicht gefährliche Abfälle. Für die zur Kategorie der „anderen Abfälle“ gehörigen nicht gefährlichen Abfälle ermächtigt § 32 Abs 1 die Behörde nur insoweit zur Erteilung eines Behandlungsauftrages, als für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport im AWG vorgesehen sind. Dieser Verweis führt zurück zu § 3 Abs 2 und den dort auf nicht gefährliche Abfälle für anwendbar erklärten Bestimmungen des AWG.