§ 9a Abs 1 Z 1, Abs 2 Z 5 UWG: Inserate, Zeitungsbeilagen oder ähnliche Ankündigungen, mit denen Dritte in einer Zeitung zur Förderung ihres eigenen Unternehmens ein Gewinnspiel (zB Preisrätsel) bekanntgeben, sind nicht schon an sich Zugaben zur Zeitung. In der bloßen Veröffentlichung von Inseraten, mit denen der Inserent einer Zeitung zur Förderung seines eigenen Unternehmens ein (erlaubtes) Gewinnspiel ankündigt, liegt noch kein Wettbewerbsverstoß des Zeitungsunternehmens durch Ankündigen von Zugaben. Zur Förderung des Absatzes der eigenen Zeitung setzt das Zeitungsunternehmen Inserate Dritter ein, wenn es diese Inserate auf der Titelseite veröffentlicht und damit den Kaufentschluß des Publikums zum Erwerb eines Exemplars der Zeitung besonders bei attraktiven Gewinnspielen in erheblichem Ausmaß beeinflußt. Das kann auch dann zu einem verpönten Anlockeffekt führen, wenn mit dem Inserat erkennbar der Inserent und nicht das Zeitungsunternehmen zum Leser spricht. Auch die Werbeeinschaltung eines Dritten, die einen Gutschein für eine Ware verbrieft, kann daher eine Zugabe sein. Gegenüber der Ankündigung eines Glücksspiels liegt hier der Anlockeffekt schon darin, daß der angekündigte Vorteil gewiß ist.