§ 1301 ABGB; § 1 UWG: Subjektive Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Gesetzesverletzung gegen § 1 UWG verstößt. Nur wenn sich der Störer schuldhaft über eine Rechtsnorm hinwegsetzt, um einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, liegt ein Verstoß gegen § 1 UWG vor. Ein solches Handeln setzt nicht voraus, daß sich der Verletzer der Rechtswidrigkeit seines Tuns bewußt ist; für einen bewußten (vorsätzlichen) Verstoß genügt es, daß er alle Tatumstände kennt, die den Gesetzesverstoß ergeben. Gegen § 1 UWG wird nur dann nicht verstoßen, wenn die Gesetzesverletzung dem Störer nicht vorwerfbar ist, weil bei unterschiedlicher Auslegung der verletzten Vorschrift die Auffassung des Störers über ihre Bedeutung durch das Gesetz so weit gedeckt ist, daß sie mit gutem Grund vertreten werden kann.