I. Einleitung
Das seit 1989 in Österreich in Geltung stehende UN-KaufR1) fristet in der Rechtspraxis weiterhin ein eher karges Dasein, was von Karollus 2) bereits vor einigen Jahren festgestellt wurde, ohne daß sich seitdem Wesentliches geändert hat. Die Ursache für die mangelnde Bedeutung dürfte in zweierlei liegen: Zum einen wird die Anwendbarkeit des UN-KaufR in vielen Fällen schlicht übersehen3), zum anderen wird es vielfach reflexartig abbedungen, ohne daß sich die Vertragsverfasser über die Vor- und Nachteile des UN-KaufR im Einzelfall Gedanken gemacht haben.