I. Einleitung
„Timesharing“ hat sich auf dem Urlaubsmarkt, ausgehend von den USA, in einigen europäischen Ländern schon seit geraumer Zeit etabliert1). Es handelt sich dabei um das dinglich gesicherte oder vertragliche Recht, eine bewegliche oder unbewegliche Sache oder ein Recht innerhalb einer im voraus festgelegten Laufzeit während einer bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Periode zeitanteilig unter Ausschluß weiterer Berechtigter nutzen zu können2). Im Zuge der typologischen Entwicklung und vertraglichen Ausgestaltung des Timesharing gerieten bald gewisse erwerberfeindliche Praktiken unseriöser Anbieter ins Kreuzfeuer der Kritik3). Hervorzuheben sind zB mangelhafte Verbraucherinformation, fragwürdige Vertriebsmethoden, unausgewogene (sittenwidrige) Gestaltung des Preis-Leistungsverhältnisses in den Nutzungsverträgen oder die Schwierigkeiten des Interessenten, sich von dem einmal erworbenen Wohnrecht wieder zu lösen. Ferner wirft schon der transnationale Charakter des Timesharings die praktisch bedeutsame Frage des jeweils anzuwendenden (Kollisions-)Rechts auf, va wenn durch „taktische“ Rechtswahl in den vom Anbieter vorgegebenen Vertragsbestimmungen die Anwendung einer exotischen, dem Verbraucher fremden Rechtsordnung (zB das Recht der „Isle of Man“4)) vereinbart wird.