vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Timesharing: Probleme des neuen Teilzeitnutzungsrechts

Aufsätzevon Univ.-Ass. DDr. Gerwin Haybäckwbl 1997, 221 Heft 6 v. 20.6.1997

I. Einleitung

„Timesharing“ hat sich auf dem Urlaubsmarkt, ausgehend von den USA, in einigen europäischen Ländern schon seit geraumer Zeit etabliert1)1)Zur historischen Entwicklung des Timesharing Gralka, Time-Sharing bei Ferienhäusern und Ferienwohnungen (1986) 5 ff; Schalch, Time-Sharing an Ferienimmobilien (1990) 55 ff; Kohlhepp, Teilzeiteigentum an Ferienwohnungen (1989) 62; Tönnes, Zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Ferienwohnrechten, RIW 1996, 124; Martinek, Timesharingverträge, in: Martinek, Moderne Vertragstypen, Bd III (1993) 259 ff. - Für Österreich vgl schon Waldmann/Waldmann, Time-Sharing von Ferienwohnungen in Österreich (1985); Villotti, Time-Sharing von Ferienwohnungen in Österreich?, WoBl 1990, 149 ff. . Es handelt sich dabei um das dinglich gesicherte oder vertragliche Recht, eine bewegliche oder unbewegliche Sache oder ein Recht innerhalb einer im voraus festgelegten Laufzeit während einer bestimmten oder wenigstens bestimmbaren Periode zeitanteilig unter Ausschluß weiterer Berechtigter nutzen zu können2)2)Statt vieler Kappus, in: Graf v. Westphalen (Hg), Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke. Time-Sharing-Verträge (11/1995) Rdnr 1; Kappus, EU-Time-Sharing-Richtlinie und deutsche Umsetzungsgesetzgebung, EWS 1996, 273. . Im Zuge der typologischen Entwicklung und vertraglichen Ausgestaltung des Timesharing gerieten bald gewisse erwerberfeindliche Praktiken unseriöser Anbieter ins Kreuzfeuer der Kritik3)3) Schöllhorn, Was vom Urlaub über Time-Sharing wirklich zu halten ist, hrsgg von der deutschen und schweizerischen Schutzgemeinschaft für Ausländergrundbesitz e.V., o.J., 11, 13; Martinek, Das Teilzeiteigentum an Immobilien in der Europäischen Union. Kritik des Timesharing-Richtlinienvorschlags der Europäischen Kommission, ZEuP 1994, 470 (477); vgl ferner den Bericht in Der Spiegel Nr. 24/1991, 124 ff: „Nur Idioten zahlen im voraus“; ähnlich das Wiesbadener Tagblatt Nr. 147 vom 28. 6. 1995 mit dem Beitrag „Finger weg vom Time-sharing“ sowie die Sommersendungen des ORF-Radiosenders „Ö 3“ im Jahre 1995 mit seiner diesbezüglichen Opferberichterstattung. . Hervorzuheben sind zB mangelhafte Verbraucherinformation, fragwürdige Vertriebsmethoden, unausgewogene (sittenwidrige) Gestaltung des Preis-Leistungsverhältnisses in den Nutzungsverträgen oder die Schwierigkeiten des Interessenten, sich von dem einmal erworbenen Wohnrecht wieder zu lösen. Ferner wirft schon der transnationale Charakter des Timesharings die praktisch bedeutsame Frage des jeweils anzuwendenden (Kollisions-)Rechts auf, va wenn durch „taktische“ Rechtswahl in den vom Anbieter vorgegebenen Vertragsbestimmungen die Anwendung einer exotischen, dem Verbraucher fremden Rechtsordnung (zB das Recht der „Isle of Man“4)4)Kritisch etwa Jäckel-Hutmacher/Tonner, Mehr Urlaubsbeweglichkeit durch Time-sharing?, VuR 1994, 9 f und besonders 14 f; Mankowski, Aspekte des internationalrechtlichen Verbraucherschutzes beim Time-Sharing-Geschäft, VuR 1996, 392; LG Gießen NJW 1995, 406; dazu Beise, Rechtswahlklauseln in Time-Sharing-Verträgen, NJW 1995, 1724 f; LG Essen NJW 1995, 1500 f; LG Darmstadt EuZW 1996, 191 mit krit Besprechung Mankowski, Timesharing und internationale Zuständigkeit am Belegenheitsort, EuZW 1996, 177. - Für Österreich s ausführlich u III.7. ) vereinbart wird.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!