Art 11, 19, 23 SchG: Rechtmäßiger Inhaber eines indossablen Schecks ist derjenige, der sein Recht durch eine ununterbrochene Reihe von Indossamenten nachweist. Eine solche liegt auch dann vor, wenn auf den Remittenten ein von diesem abgeleitetes offenes Vollmachtsindossament unmittelbar folgt, und dieses nicht vom Remittenten selbst, sondern vom Machthaber in dessen Namen gesetzt wurde. Es gibt keine scheckrechtliche Regelung, die einem solchen Vollmachtsindossament seine Gültigkeit nehmen würde. Seine Wirksamkeit richtet sich daher nach allgemeinen zivil- und handelsrechtlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung des aus der Umlauffunktion des Schecks resultierenden Vertrauensschutzes.