Art 13/1 der VO 1408/71 will sicherstellen, daß Wanderarbeitnehmer den Vorschriften nur eines MS unterliegen. Diese Bestimmung will nur das anwendbare Recht bezeichnen und nicht über das Recht oder die Pflicht des Beitritts zu einer Sozialversicherung absprechen (Urteil Kits van Heijningen). Dieser Grundsatz wird für die Arbeitslosenunterstützung in den Art 67 und 69 ausgeführt, der die Zuständigkeit des Staates der letzten Beschäftigung begründet. Davon gibt es jedoch für Grenzgänger eine Ausnahme im Art 71/1/a/ii, der den Träger des Wohnorts als zuständig bezeichnet, „als ob während der letzten Beschäftigung die Rechtsvorschriften dieses MS ... gegolten hätten“. Dadurch werden die Verpflichtungen des Staates der letzten Beschäftigung solange ausgesetzt, wie der arbeitslose Grenzgänger auf dem Gebiet eines anderen MS wohnt, nicht aber ausgelöscht. Nimmt der arbeitslose Grenzgänger seinen Wohnsitz im Land der Beschäftigung, fällt er nicht mehr unter die Ausnahme des Art 71/1/a/ii: