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6. Befugnisse der Kommission

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 204 Heft 5 v. 20.5.1997

Die Kom ist grundsätzlich berechtigt, die allgemeinen Linien, die sie bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten zu verfolgen gedenkt, in Mitteilungen niederzulegen; ebenso kann sie ihre Schlußfolgerungen aus der Rsp des EuGH in Mitteilungen zusammenfassen. Sie kann aber nicht in die Gesetzgebungsbefugnisse des Rates eingreifen (oder handelte es sich im Anlaßfall nur darum, der Rsp des EuGH vorzugreifen?).

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