Mit ihrem Beschluß 94/90 übernahm die Kom freiwillig Verpflichtungen hinsichtlich des Zugangs der Öffentlichkeit an ihren Unterlagen. Auch wenn es sich dabei um eine Selbstbindung handelte, erwuchsen Dritten daraus dennoch einklagbare Rechte.
Die Einsichtnahme kann in gewissen Ausnahmefällen verweigert werden, wobei zwei Gruppen von Ausnahmen genannt werden: