Die VO 2730/79 „über gemeinsame Durchführungsbestimmungen für Ausfuhrerstattungen“ machte in ihren Art 9/1/2 und 10/4/2 die Bezahlung der Erstattung davon abhängig, daß die Ware das Gebiet der Gemeinschaft verlassen hatte. Geht die Ware danach durch höhere Gewalt unter, wird ein einheitlicher Erstattungsbetrag zur Gänze ausbezahlt. Ist jedoch je nach Bestimmung eine abgestufte Erstattung vorgesehen, kommt es zur Anwendung des Art 21, dh in der Regel zur Auszahlung des jeweils niedrigsten Betrags. Diesen Vorschriften der inzwischen aufgehobenen VO entsprechen die Art 20 und 21 der VO 3665/87 .