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17. Euratom

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 206 Heft 5 v. 20.5.1997

Aufgabe der Agentur ist es, im Rahmen der Vorschriften des Kapitels VI eines der wesentlichen Ziele des Art 2/d zu verwirklichen, nämlich die Versorgung sicherzustellen. Daraus kannnicht gefolgert werden, daß der Vertrag auch den Absatz der gemeinschaftlichen Erzeuger sicherstellen will.

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