vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Das Schicksal des Eigentumsvorbehalts beim Scheck-/Wechselverfahren

Aufsätzevon Ass.-Prof. Univ.-Doz. Dr. Georg Graf und RAA Dr. Gregor Schettwbl 1997, 189 Heft 5 v. 20.5.1997

I. Einleitung

Eine im Wirtschaftsleben häufig anzutreffende Konstruktion zur Finanzierung von Leistungen, insbesondere Warenlieferungen, ist das sogenannte Scheck-/Wechselverfahren1)1)Zur geschichtlichen Entwicklung s Ulmer/Heinrich, Das Wechsel-Scheck-Verfahren, DB 1972, 1101. . Man versteht darunter ein Zahlungsverfahren, bei dem der Käufer dem Verkäufer innerhalb einer bestimmten Frist einen Scheck für den fälligen Rechnungsbetrag übermittelt. Dieser Scheck wird vom Verkäufer bei seiner Hausbank zum Inkasso eingereicht. Gleichzeitig - dh mit Übergabe des Schecks - übergibt der Käufer einen Wechsel, der binnen einer längeren Frist fällig ist. Diesen Wechsel unterfertigt der Verkäufer als Aussteller und Garant und retourniert ihn sodann wieder an den Käufer. Der Käufer seinerseits leitet den Wechsel, nachdem er ihn als Akzeptant unterzeichnet hat2)2)Da der Verkäufer den Wechsel ausstellt und der Käufer diesen akzeptiert, wird der Wechsel als Akzeptantenwechsel oder umgedrehter Wechsel bezeichnet; vglRoth, Grundriß des österreichischen Wertpapierrechts, 42; Ulmer/Heinrich, Das Wechsel-Scheck-Verfahren, DB 1972, 1101; Thamm, Rechtsprobleme beim Scheck/Wechsel-Verfahren, ZIP 1984, 922 f; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz17, WG Einl. Rz 64;Canaris, Großkomm HGB, 3. Aufl, Bd III/3 (2. Bearb), Rz 1585. , an seine Bank zum Diskont weiter, wodurch er auf seinem Konto die notwendige Deckung für die Einlösung des Schecks erhält3)3)Zum Scheck/Wechsel-Verfahren, auch Wechsel/Scheck-Verfahren oder Akzeptantenwechselverfahren genannt, vglUlmer/Heinrich, DB 1972, 1101 f; Thamm, ZIP 1984, 922; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, IV 58 f. . Diese Konstruktion beinhaltet für den Käufer einen zweifachen Vorteil: Er kann einen im Vergleich zum bankmäßigen Kontokorrentkredit günstigeren Wechselkredit in Anspruch nehmen und ein vom Verkäufer gewährtes Skonto ausnutzen. Für den Verkäufer birgt diese Konstruktion jedoch die Gefahr, daß er dann, wenn der Käufer seiner Rückzahlungsverpflichtung gegenüber der den Wechsel diskontierenden Bank nicht nachkommt, aus dem Wechsel in Anspruch genommen wird. Diese Situation tritt regelmäßig dann ein, wenn der Käufer vor der Bezahlung des Wechsels in Konkurs fällt. Der Verkäufer muß dann versuchen, seine Rückersatzansprüche im Konkurs des Käufers durchzusetzen. Diese Konsequenz zeigt, daß das Scheck-/Wechselverfahren für den Verkäufer große Gefahren in sich birgt. Dem Vorteil, sofort Bargeld zu erhalten, steht der Nachteil der Begründung einer wechselrechtlichen Haftung gegenüber.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!