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Die Anwendung europäischen Kartellrechts durch die nationalen Kartellbehörden

Aufsätzevon Hon.-Prof. Dr. Helmut Gamerith*)*) Überarbeitete Fassung eines Vortrages, den der Autor am 24. 9. 1996 bei der Zivilrechtstagung der Universität Wien in Altmünster gehalten hat. wbl 1997, 181 Heft 5 v. 20.5.1997

I. Einleitung

Für die Anwendung europäischen Kartellrechts vor österreichischen Gerichten bietet bisher - mit wenigen Ausnahmen1)1)E des OLG Wien als Kartellgericht v 12. 3. 1996, 26 Kt 99/96 = WBl 1996, 290; v 12. 7. 1996 25 Kt 276/96 = WBl 1996, 461; s auch OGH als KOG 9. 12. 1996, 16 Ok 1/95 = ecolex 1997, 172 - W-GmbH (dazuWollmann, Paradigmenwechsel in der Fusionskontrolle, ecolex 1997, 171) und 16 Ok 6/96 = wbl 1997, 171 = ecolex 1997, 172 (Wollmann) - Burgenland. - weder die Praxis der Kartellgerichte (jetzt: Kartellsenate) noch das streitige Verfahren entsprechendes Entscheidungsmaterial, obwohl das österreichische Kartellrecht schon seit 19722)2)§ 24 Abs 2 KartG 1972; § 23 Z 3 KartG 1988. die Voraussetzungen für eine autonome Berücksichtigung des europäischen Kartellrechts bei EWG-wirksamen Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen hat. Die Frage der Anwendung europäischen Kartellrechts im Zivilprozeß (meist im Wege der Vorfragenbeurteilung) scheint im wesentlichen geklärt3)3)S dazu etwa die instruktive und klare Zusammenfassung der Probleme bei Ebenroth/Birk, Die Rechtsfolgen des Art 85 EGV und ihre Anwendung durch die nationalen Gerichte, EWS 1996, Beilage 2 zu Heft 11, 1ff. . Dazu hat auch die Bekanntmachung der Kommission4)4)Bekanntmachung über die Zusammenarbeit der Kommission und den nationalen Gerichten bei der Anwendung der EG-Wettbewerbsregeln, ABl Nr C 39 v 13. 2. 1993, S 6. Die Ausführungen der Kommission in diesem Dokument beruhen weitgehend auf der E EuGH 28. 2. 1991 - Delimitis/Henninger Bräu, Slg 1991 I 935 = EuZW 1991, 376. über die Zusammenarbeit der Kommission mit den nationalen Gerichten5)5)Damit sind die Gerichte im (streitigen) Verfahren über privatrechtliche Ansprüche, nicht aber die Kartellbehörden gemeint, weil die Kontrolle über die Kartelle in den Mitgliedstaaten der EG nicht immer eine Aufgabe der (ordentlichen) Gerichte ist. S FN 6. beigetragen. Weitgehend ungeklärt ist hingegen die Frage der konkurrierenden Anwendung europäischen Kartellrechts durch die nationalen Kartellbehörden6)6)Das sind seit der KartGNov 1995 in Österreich ebenfalls die ordentlichen Gerichte, die allerdings in diesen Angelegenheiten in einem mehrheitlich mit Laienrichtern besetzten Senat entscheiden.. Diese Frage hat durch ein erst vor kurzem publiziertes Dokument der Kommission7)7)Vorentwurf einer Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Art 85 und 86 EGV, ABl Nr C 262/5 v 10. 9. 1996 (im folgenden: ZusArbEntw). S dazuKöck/Reidlinger, Anwendung des EG-Wettbewerbsrechts durch nationale Behörden, ecolex 1996, 927; Zinsmeister, Die Anwendung der Artikel 85 und 86 EG-Vertrag durch die nationalen Behörde, WuW 1997, 5 (dieser Aufsatz konnte im Text nicht mehr berücksichtigt werden). besondere Aktualität erlangt.

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