§§ 863, 1152 ABGB; § 1 AngG; § 2 KollV für Gewerbeangestellte: Die Vereinbarung der Anwendung des AngG hat nicht notwendig auch zur Folge, daß der entsprechende KollV für die Angestellten zur Anwendung kommt. Dazu bedarf es ebenfalls einer entsprechenden Vereinbarung, die auch konkludent zustande kommen kann. Das ist anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer jahrelang nach den Regeln des Angestellten-KollV entlohnt wurde.