§ 879 ABGB; § 12 Z 5 Abs 2 KollV für Bauindustrie und Baugewerbe: Eine Regelung in einem KollV, nach der kein Anspruch auf (aliquote) Sonderzahlung gebühren soll, wenn der Arbeitnehmer vor einem bestimmten Stichtag selbst kündigt, beschränkt unzulässigerweise die Kündigungsfreiheit des AN und ist unwirksam. Diese Unwirksamkeit führt weder zur Ungültigkeit der übrigen Bestimmungen über die Sonderzahlung noch gar zur Ungültigkeit des gesamten KollV.