§§ 9, 10 LuftfahrtG: Da im Falle einer Bewilligung gem § 9 Abs 2 der Außenabflug (die Außenlandung) nur dann in nicht rechtswidriger Weise durchgeführt wird, wenn zusätzlich das Einverständnis des Verfügungsberechtigten über das betroffene Grundstück vorliegt, wohingegen § 10 bestimmte Fälle nicht bewilligungspflichtiger Außenabflüge und Außenlandungen regelt, in denen der über das Grundstück Verfügungsberechtigte die Pflicht hat, den Außenabflug (die Außenlandung) zu dulden, ergibt sich, daß die Einverständniserklärung des über das betroffene Grundstück Verfügungsberechtigten nicht Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung gem § 9 Abs 2 ist.