§§ 37 Abs 4, 38 LMG: Dem G ist nicht zu entnehmen, daß ein Rechtfertigungsgrund im Zusammenhang mit der Verweigerung des Zutrittes entgegen der nach § 38 bestehenden Verpflichtung darin bestünde, daß im Zusammenhang mit der Kontrolle eine Störung des Geschäftsbetriebes oder Aufsehen zu befürchten gewesen wäre. Im übrigen ist nicht zweifelhaft, daß die Ordnungsvorschrift des § 37 Abs 4 lediglich bedeutet, daß VERMEIDBARE Störungen des Geschäftsbetriebes bzw vermeidbares Aufsehen unterbleiben sollen; soweit Störungen des Geschäftsbetriebes oder Aufsehen im Zusammenhang mit der Lebensmittelkontrolle unvermeidlich sind, ist dies vom Verpflichteten in Kauf zu nehmen. Es kann auch nicht davon die Rede sein, daß eine „Störung eines Geschäftsbetriebes“ schon deshalb vorläge, weil Kunden auf Bedienung warten; umsoweniger kann daraus abgeleitet werden, daß eine Kontrolle unterbleiben müsse bzw die Verweigerung des Zutrittes gerechtfertigt wäre (der VwGH verweist dazu auch auf die gesetzliche Anordnung, wonach die Kontrolltätigkeit auf die „üblichen Geschäfts- oder Betriebsstunden oder ... während die Räumlichkeiten dem Verkehr ... geöffnet sind“ beschränkt ist, wo sich beim Lebensmitteleinzelhandelsbetrieb durchgehend Kunden aufhalten werden).