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Erweiterung eines Ambulatoriums eines Sozialversicherungsträgers, Rechtsstellung der Ärztekammer, konkrete Bedarfserhebung und nicht bloß allgemein gehaltene Erwägungen erforderlich

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 1997, 88 Heft 2 v. 20.2.1997

§§ 5, 7 Wr KrankenanstaltenG: Da das Leistungsangebot des Ambulatoriums nicht nur durch weitere Behandlungsplätze, sondern auch um ein wesentliches Teilgebiet der physikalischen Medizin (Hydrotherapie) erweitert wird, liegt eine Erweiterung des Ambulatoriums vor. Die Beschwerdelegitimation der Ärztekammer fehlt nicht deshalb, weil die einzige Facharztordination für physikalische Medizin im 11. Wiener Gemeindebezirk, da sie über keine Hydrotherapieeinrichtung verfügt, in ihren Interessen nicht berührt sei und der Kammer nicht die Vertretung der bestehenden Ambulatorien obliege. Zum einen beschränkt sich die Erweiterung nicht auf die Schaffung einer Hydrotherapieeinrichtung und zum anderen ist es der Kammer nicht verwehrt, alles gegen die Annahme eines Bedarfs Sprechende vorzubringen, wozu eben auch der Hinweis auf das Vorhandensein einschlägiger Ambulatorien im Einzugsgebiet zählt. Derart allgemein gehaltene Erwägungen (Einrichtungen für physikalische Therapie sollten möglichst engmaschig vorhanden sein, solche für Hydrotherapie stellten eine wesentliche Verbesserung der Behandlungsmöglichkeiten dar, es sei ganz allgemein ein vermehrter Bedarf an physikotherapeutischen Einrichtungen gegeben) können eine konkrete Prüfung der Bedarfsfrage anhand der gesetzlichen Kriterien (Verkehrslage, Anzahl und Betriebsgröße der in angemessener Entfernung gelegenen gleichen oder ähnlichen Krankenanstalten, Anzahl der in angemessener Entfernung niedergelassenen Fachärzte) nicht ersetzen. Ohne konkrete Feststellungen über die verkehrsmäßige Erreichbarkeit der vorhandenen Einrichtungen, deren Ausstattung mit Therapieeinrichtungen und deren Auslastung kann die Bedarfsfrage nicht zutreffend beurteilt werden.

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