Das Abkommen mit Indien war zurecht nur auf die Art 113 und 130j EG-V gestützt, auch wenn es Bestimmungen über Menschenrechte und Zusammenarbeit in den Bereichen Energie, Fremdenverkehr, Kultur, Rauschgiftbekämpfung und geistiges Eigentum enthält:
Hinsichtlich der Menschenrechte sieht Art 130u ihre Beachtung im Rahmen der Zusammenarbeit vor. Ihre Nichtbeachtung kann zur Aussetzung des Abkommens führen.