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14. Auswärtige Beziehungen

RechtsprechungEuroparechtwbl 1997, 76 Heft 2 v. 20.2.1997

Das Abkommen mit Indien war zurecht nur auf die Art 113 und 130j EG-V gestützt, auch wenn es Bestimmungen über Menschenrechte und Zusammenarbeit in den Bereichen Energie, Fremdenverkehr, Kultur, Rauschgiftbekämpfung und geistiges Eigentum enthält:

Hinsichtlich der Menschenrechte sieht Art 130u ihre Beachtung im Rahmen der Zusammenarbeit vor. Ihre Nichtbeachtung kann zur Aussetzung des Abkommens führen.

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