b) Auch die Durchführungsbestimmungen zur Bananenmarktordnung sind rechtmäßig: Nach Art 155/4 übt die Kom die Befugnisse aus, die ihr der Rat zur Durchführung der von ihm erlassenen Vorschriften übertragen hat. Wenn nun Art 20 der VO 404/93 der Kom den Erlaß der Durchführungsvorschriften zum Abschnitt IV übertragen hat, müssen diese Befugnisse im Lichte der Tatsache gesehen werden, daß nur die Kom in der Lage ist, die Märkte aufmerksam zu verfolgen und rasch auf die Veränderungen zu antworten (Urteil Vreugdenhil). Sie kann daher alle Maßnahmen treffen, die der Grundnorm nicht widersprechen. Sie kann insbesondere auch Kürzungssätze festlegen, wenn die Anträge auf Einfuhrgenehmigungen die Höhe des Zollkontingents überschreiten.