Dass bei Abfassung von Entgeltänderungsklauseln neben § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auch auf § 6 Abs 2 Z 4 KSchG Bedacht zu nehmen ist, rief der OGH jüngst der Immobilienwirtschaft in Erinnerung. Im Lichte dieser Judikatur ist fraglich, ob Entgeltänderungsklauseln in anderen Branchen den Vorgaben des § 6 Abs 2 Z 4 KSchG gerecht werden.
Schlagwörter: