§ 12 Abs 4 Z 1 und Abs 5 VGG
Ein schwerwiegender Mangel iSd § 12 Abs 4 Z 1 VGG, der den Verbraucher zum sofortigen Umstieg auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe berechtigt, liegt jedenfalls vor, wenn die Möglichkeit des Verbrauchers zur normalen Verwendung der Sache ernsthaft beeinträchtigt ist und der Mangel darüber hinaus sicherheitsrelevant ist; ob eine einfache und kostengünstige Reparaturmöglichkeit besteht, ist irrelevant.