Nach Art 17 Abs 1 Pauschalreise-RL 2015/2302 haben Reiseveranstalter "Sicherheit für die Erstattung aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen zu leisten, sofern die betreffenden Leistungen infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht werden" (vgl § 3 Pauschalreise-VO).
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.