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§ 14 Abs 1 KSchG schränkt Gerichtsstand der Streitgenossenschaft ein

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Maximilian EderVbR 2024/52VbR 2024, 77 - 78 Heft 2 v. 3.6.2024

§ 14 Abs 1 KSchG; § 93 Abs 1 JN

Der Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft am allgemeinen Gerichtsstand des anderen Streitgenossen ist ausgeschlossen, wenn das Gericht unprorogabel unzuständig ist (§ 93 Abs 1 letzter Halbsatz JN). Dies gilt sowohl für sachliche als auch für örtliche Unzuständigkeiten.

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