§ 14 Abs 1 KSchG; § 93 Abs 1 JN
Der Wahlgerichtsstand der Streitgenossenschaft am allgemeinen Gerichtsstand des anderen Streitgenossen ist ausgeschlossen, wenn das Gericht unprorogabel unzuständig ist (§ 93 Abs 1 letzter Halbsatz JN). Dies gilt sowohl für sachliche als auch für örtliche Unzuständigkeiten.