Nach dem OGH (7 Ob 99/23v) ist die Frage, ob das Sachersatzinteresse des Mieters durch einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für Fälle der leichten Fahrlässigkeit in die Gebäudeversicherung des Vermieters (VN) einbezogen wurde, im Wege der einfachen (nicht: ergänzenden) Auslegung des Vertrags gem § 914 ABGB zu beantworten.
Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.