Nach dem EuGH (C-761/22 , Roller GmbH & Co KG) müssen Lieferanten und Händler in ihrer Werbung für ein bestimmtes Produkt(modell) auf dessen Energieeffizienzklasse und auf das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen auch dann hinweisen, wenn diese Produktgruppe Gegenstand eines auf der Grundlage der RL 2010/30/EU und nicht eines auf der Grundlage der VO 2017/1369 erlassenen delegierten Rechtsakts ist.