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Wiederholungsgefahr bei Abstreiten der Besitzstörung

RechtsprechungJudikaturPetra Leupold, Beate GelbmannVbR 2023/154VbR 2023, 234 - 235 Heft 6 v. 22.1.2024

§ 41 ZPO; §§ 339, 1333 ABGB

Gibt der Störer zwar eine außergerichtliche Unterlassungserklärung ab, stellt aber eine relevante Besitzstörung in Abrede, ist die Wiederholungsgefahr weiterhin aufrecht. Die vorprozessualen Kosten können wegen Akzessorietät zum Hauptanspruch diesfalls nicht selbständig eingeklagt werden.

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