§ 41 ZPO; §§ 339, 1333 ABGB
Gibt der Störer zwar eine außergerichtliche Unterlassungserklärung ab, stellt aber eine relevante Besitzstörung in Abrede, ist die Wiederholungsgefahr weiterhin aufrecht. Die vorprozessualen Kosten können wegen Akzessorietät zum Hauptanspruch diesfalls nicht selbständig eingeklagt werden.