Art 4 Abs 3, Art 5 Abs 1 lit c Z i Fluggastrechte-VO 261/2004
Ein Flugunternehmen, das einen Fluggast im Voraus darüber informiert, dass es ihm gegen seinen Willen die Beförderung auf einem gebuchten Flug verweigern werde, muss dem Fluggast eine Ausgleichszahlung leisten, selbst wenn er sich nicht unter den in Art 3 Abs 2 Fluggastrechte-VO genannten Bedingungen am Flugsteig eingefunden hat.