§ 6 Abs 3, § 28 KSchG
Eine Klausel, die dem Vertragspartner ausdrücklich die Möglichkeit einräumt, einer Datenweitergabe zu widersprechen, und es als Zustimmung ansieht, wenn er das nicht tut, ist keine bloße Wissenserklärung, sondern eine im Verbandsverfahren (§ 28 KSchG) anfechtbare Vertragsklausel.