§§ 864a, 879 Abs 3, § 1372 ABGB; § 16b MRG; § 27g Abs 4, § 28 KSchG
Weder im allgemeinen Schuldrecht noch für Safeverträge im Besonderen existiert eine zwingende oder auch nur dispositive gesetzliche Regelung, wonach Kautionen und andere Sicherheitsleistungen zu veranlagen und/oder verzinst zurückzuzahlen sind.