§ 9 Abs 1, § 10 Abs 2 HIKrG
Die Bonitätsprüfung des Kreditgebers nach § 9 HIKrG darf nicht isoliert von den Mitwirkungspflichten des Kreditnehmers (§ 10 Abs 2 HIKrG) betrachtet werden. Es liegt keine Pflichtverletzung des Kreditgebers iZm der Kreditwürdigkeitsprüfung vor, wenn der allgemein nach Verbindlichkeiten gefragte Kreditnehmer seine Abgabenschulden verschweigt.