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GREx: Wahlgerichtsstand für Unterlassungsexekution

VbR aktuellAufsatzPetra LeupoldVbR 2023/5VbR 2023, 3 - 4 Heft 1 v. 13.4.2023

Gem § 5c Abs 3 EO idF GREx (BGBl I 2021/86, in Kraft seit 1. 7. 2021) kann eine Unterlassungsexekution (§ 355 EO) nicht nur am allgemeinen Gerichtsstand des Verpflichteten ([Wohn-]Sitz, § 5c Abs 2 iVm § 4 EO) beantragt werden, sondern auch bei jenem Gericht, in dessen Sprengel die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt wurde oder ihr Erfolg eingetreten ist.

Abstract aus VbR bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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