Eine Klausel, nach der sich die Vergütung des Rechtsanwalts nach dem Zeitaufwand richtet und die außer dem geltenden Stundensatz keine weiteren Informationen enthält (hier: Euro 100,- "für jede Stunde der Beratung oder Erbringung von Rechtsdienstleistungen"), unterliegt nach dem EuGH der Missbrauchskontrolle, weil sie zwar den Hauptgegenstand des Vertrags gem Art 4 Abs 2 Klausel-RL 93/13 betrifft, aber nicht klar und verständlich abgefasst ist (12.