Die Arbeit untersucht die Informationspflicht des Unternehmers bezüglich der Aufwandsersparnis für die Fälle, in denen das Werk infolge von Umständen auf Verbraucherseite nicht ausgeführt wird. Sie kommt zum Ergebnis, dass diesbezüglich der Unternehmer mit der Glaubhaftmachung belastet ist. Analoges gilt bei Konventionalstrafen zu Lasten von Verbrauchern, sofern es iVm der Mäßigung um die Schadenshöhe geht. Diese Glaubhaftmachung trifft einen Arbeitgeber auch gegenüber Arbeitnehmern. Nach erfolgter Glaubhaftmachung trifft den Gegner die volle Beweislast.