Klauseln, die zur Höhe der auszuzahlenden Rente bloß auf die "zu diesem Zeitpunkt gültigen Rententarife" und die "dann gültigen Versicherungsbedingungen" verweisen, aber die in § 2 Abs 1 Z 4 LV-InfopflichtenVO 2018 geforderten Parameter Sterbetafel und Rechnungszinsen nicht offenlegen, sind intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG.
7 Ob 153/22h