Der Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterliegen nicht nur AGB und Vertragsformblätter, sondern jede von einem Vertragsteil vorformulierte Vertragsbestimmung. Bei individueller Aushandlung unterliegen Vertragsbestimmungen keiner Inhaltskontrolle, weil die von § 879 Abs 3 ABGB vorausgesetzte und für die Verwendung von AGB typische Ungleichgewichtslage ("verdünnte Willensfreiheit") nicht vorliegt.