Das Verbot nach § 28 KSchG, sich auf unzulässige Klauseln zu berufen, erfasst nicht nur das Weiteranwenden der Klausel, sondern auch deren Fortschreibung in dem Sinne, dass eine unzulässig ermittelte Rechengröße als Ausgangsbasis aufrechterhalten wird und die Rechte des Unternehmers daran anknüpfen. Ein solches Fortschreiben einer unzulässigen Preisanpassungsklausel liegt etwa dann vor, wenn der Unternehmer seinen aktuellen AGB im Verhältnis zu bestehenden Kunden einen Preis als Ausgangswert (Ausgangspreis) zugrunde legt, der auf einer unzulässigen Preisanpassungsklausel beruht.