Der Vermittler von erworbenen Veranstaltungstickets ist vom persönlichen Anwendungsbereich des KuKuSpoSiG umfasst. Er darf Veranstaltungsbesuchern oder späteren Gutscheininhabern weder für die Ausstellung und Übersendung noch für die Einlösung eines Gutscheins Kosten anlasten (§ 3 Abs 1 KuKuSpoSiG). Ist der Besucher, Teilnehmer oder Gutscheininhaber ein Verbraucher, sind abweichende Vereinbarungen gem § 3 Abs 2 KuKuSpoSiG unwirksam.