Nach Z 10 Anh UWG ist das Werben mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten als Besonderheit verpönt. Die Werbung mit sonstigen Selbstverständlichkeiten kann dagegen nur nach § 2 UWG sanktioniert werden.
6 R 145/21t
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Nach Z 10 Anh UWG ist das Werben mit rechtlichen Selbstverständlichkeiten als Besonderheit verpönt. Die Werbung mit sonstigen Selbstverständlichkeiten kann dagegen nur nach § 2 UWG sanktioniert werden.
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