Eine Klausel, wonach kein Versicherungsschutz besteht "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit hoheitsrechtlichen Anordnungen, die aufgrund einer Ausnahmesituation an eine Personenmehrheit gerichtet sind", ist intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG und wohl auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.
12 R 10/22k