Enthält eine Wertsicherungsklausel in einem Stromliefervertrag keine Wertsicherung im herkömmlichen Sinn, also eine Preisanpassung an geänderte Verhältnisse nach Vertragsabschluss (pro futuro), sondern die Bezugnahme auf einen allenfalls schon lange vor Vertragsabschluss liegenden Ausgangswert, wodurch dem Unternehmer das Recht eingeräumt wird, auch bereits kurz nach Vertragsabschluss nicht gedeckelte Preiserhöhungen vorzunehmen, ist dies überraschend und nachteilig iSv § 864a ABGB. Der durchschnittliche Konsument rechnet auch nach der Einleitung "Wertsicherung" nicht mit einer solchen Klauselgestaltung.